Gut zu wissen und gut zu haben

Gut zu haben - Hilfsmittel

Gut zu informieren - Glücksspiele

Gut zu wissen - Gesetzliche Grundlagen

Gerne kann eine andere Person das Material gegen Unterschrift für Sie abholen. Sollten Sie Altersarmbänder bestellt haben, muss die Person alt genug sein, um diese abzuholen. Wir geben zum Beispiel keinem 17-Jährigen Altersarmbänder für über 18-Jährige mit.

Alters-Armbänder können nicht per Post versendet werden, da die Übergabe persönlich erfolgen muss. 

Wenn Sie keine Zeit haben, kann gerne eine andere Person das Jugendschutzmaterial für Sie abholen.

Andere Materialien (zum Beispiel Hinweisschilder) können wir Ihnen per Post zusenden.

Grundsätzlich ist im Strafrecht diejenige Person strafbar, die gegen das Gesetz verstösst. Wenn widerrechtlich Alkohol an Jugendliche abgegeben wird, sind davon konkret die Mitarbeitenden im Verkauf oder im Service betroffen, die im direkten Kontakt zu den Kunden stehen.

Auch der/die Verantwortliche eines Unternehmens kann strafrechtlich verfolgt werden. Dies sieht Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vor. Aufgrund dieser Bestimmung ist ein Arbeitgeber strafrechtlich verantwortlich, wenn er es unterlässt (absichtlich oder fahrlässig und in Verletzung einer gesetzlichen Pflicht), einer Widerhandlung durch einen Mitarbeitenden vorzubeugen.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verantwortlich ist für das Verhalten seiner Arbeitnehmenden. Er kann sich jedoch von seiner Verantwortung befreien, wenn er beweisen kann, dass er geeignete Mitarbeitende eingestellt und sie ausreichend ausgebildet und überwacht hat.

Quelle: Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV), Broschüre Alkoholabgabe an Jugendliche, 2011

Ja und Nein. Laut Arbeitsgesetz (Art. 29 Abs. 3 ArG) dürfen Jugendliche unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden für die Bedienung von Gästen in Hotels, Restaurants und Cafés. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht für die Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung wie Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Barbetrieben angestellt werden.

Bei einem Vereinsanlass untersteht das Personal in der Regel nicht im Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes, d.h. von Gesetzes wegen gibt es hier kein Mindestalter. Es wird aber sehr empfohlen, für den Alkoholverkauf nur Personal ab 18 Jahren zu engagieren, da doch gewisse Risiken damit verbunden sind (Spirituosenkonsum, anpöbeln von angetrunkenen Gästen, Nachtarbeit, das nach Hause gehen zu später Stunde etc.).

Verwendet ein jugendlicher Kunde einen gefälschten Ausweis, um Ihre Mitarbeitenden zu täuschen, begeht er ein Urkundendelikt. Das so getäuschte Personal macht sich grundsätzlich keiner Widerhandlung schuldig, wenn es zu einer Alkoholabgabe kommt.
Nichtsdestotrotz muss das Verkaufs- und Servicepersonal seine Sorgfaltspflicht wahrnehmen. Bei offensichtlich gefälschten Ausweisen darf kein Verkauf vorgenommen werden.

Quelle: Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV), Broschüre Alkoholabgabe an Jugendliche, 2011

Werden alkoholische Getränke von Bezugsberechtigten am Verkaufspunkt oder im Gastronomiebetrieb an nicht berechtigte Jugendliche weitergegeben, können Mitarbeitende in der Regel strafrechtlich nicht belangt werden. Dies gilt nicht bei einer offensichtlichen Weitergabe an nicht berechtigte Jugendliche.

Mitarbeitende in Verkauf und Service könnten zur Verantwortung gezogen werden, wenn offensichtlich ist, dass bezugsberechtigte Personen das Getränk an nicht bezugsberechtigte Personen weitergeben. In einem solchen Fall sollten die Mitarbeitenden den Käufer/den Gast zum eigenen Schutz darauf aufmerksam machen, dass eine solche Weitergabe in verschiedenen Kantonen strafbar ist.

Quelle: Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV), Broschüre Alkoholabgabe an Jugendliche, 2011

Im Kanton Aargau: Mindestens zwei alkoholfreie Getränke müssen zu einem tieferen Preis angeboten werden als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.

Quelle: Gastgewerbegesetz § 5, 2010

In der Schweiz existiert nach wie vor ein Happy-Hours-Verbot. Es ist somit nicht erlaubt gebranntes Wasser (Spirituosen) oder auch Mixgetränke mit gebranntem Wasser (wie z.B. Gin Tonic, Whisky Cola, etc.) vergünstigt anzubieten.
Happy-Hours mit vergorenen Getränken wie Bier und Wein hingegen sind erlaubt.

Alkoholfreies Bier ist in den seltensten Fällen ganz alkoholfrei. Es darf gemäss Gesetz (Verordnung des EDI über alkoholische Getränke, Art. 2) bis 0.5 Vol.% Alkohol enthalten. Je nach Herstellungsverfahren liegt dieser zwischen 0.02 Vol.% und 0.5 Vol.%. Daher darf alkoholfreies Bier von Gesetzes wegen an unter 16-Jährigen abgegeben werden.

Jugendschutz Aargau empfiehlt aber alkoholfreie Biere erst ab 16 Jahren abzugeben. Konsumieren Kinder alkoholfreies Bier, gewöhnen sie sich viel zu früh an dessen Geschmack und üben ein Verhalten ein, welches das Risiko steigen lässt einen problematischen Alkoholkonsum zu entwickeln. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zum Verkauf. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann jeder Händler für sich selbst entscheiden, ob er den Kauf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gestattet.

Nein. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Betrunkene ist (in praktisch allen Kantonen) verboten. Wenn eine betrunkene Person bei Ihnen Alkohol bestellen oder kaufen will, müssen Sie die Abgabe verweigern.

Quelle: Gastgewerbegesetz § 1, 2010.

Ja, die gibt es. Die Gemeinden können im Polizeireglement suchtmittelfreie Zonen definieren und verfügen. In diesen Zonen dürfen Suchtmittel  weder konsumiert noch in geöffneten Verpackungen mitgeführt werden. Auch die meisten Schulen haben in ihrer Hausordnung ein Konsumverbot aufgestellt.

Die Abgabebeschränkungen gelten für alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von über 0.5 Vol.%.

Bei Lebensmitteln können Sie davon ausgehen, dass vorbereitete bzw. verarbeitete Produkte und Gerichte nicht von der Gesetzgebung betroffen sind. Dazu gehören beispielsweise Schwarzwäldertorten, Zuger Kirschtorten, Tiramisu, Kirschstängeli, Coq au vin und Ähnliches.

Wird Alkohol hingegen einem Gericht oder einem Dessert zusätzlich beigegeben, zum Beispiel in Coupe Colonel (Zitronensorbet mit Wodka), empfehlen wir, die Mindestalter für die Abgabe einzuhalten. 

Ja. Die Suchtprävention Aargau führt die Jugendschutzschulungen für Veranstalter kostenlos durch. Sie müssen also nichts bezahlen.
Unsere Informationsveranstaltungen richten sich an Verantwortliche und Personal. Inhalte, Dauer und Ablauf werden den Bedürfnissen angepasst. Wenn es gewünscht wird, kann die Veranstaltung auch gleich zusammen mit dem Lebensmittelinspektorat durchgeführt werden.